PROTECT YOURSELF with Orgo-Life® QUANTUM TECHNOLOGY
Orgo-Life the new way to the future Advertising by AdpathwayWahl in Baden-Württemberg
Jobsharing zwischen Özdemir und Hagel? Das sagt die Verfassung
09.03.2026 - 17:21 UhrLesedauer: 2 Min.

Özdemir und Hagel (r.): CDU und Grüne erhielten gleich viele Sitze. (Quelle: Marijan Murat/dpa/dpa-bilder)
Jobsharing in der Villa Reitzenstein? Nach dem knappen Wahlausgang in Baden-Württemberg liebäugelt die CDU mit einer geteilten Amtszeit zwischen Cem Özdemir und Manuel Hagel. Ist das realistisch?
Es wäre ein absolutes Novum in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland: Jens Spahn, Chef der Unionsfraktion im Bundestag, hat eine geteilte Amtszeit der Spitzenkandidaten der Grünen und der CDU, Cem Özdemir und Manuel Hagel, ins Spiel gebracht. Die Idee sieht Spahn als Lösung nach dem Patt zwischen Grünen und CDU bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg.
Öffentlich beschlossen oder vereinbart ist das bisher nicht, Cem Özdemir lehnt den Vorschlag auch ab. "Wir machen erwachsene Politik, die Situation ist einfach zu ernst für Quatsch aller Art", sagte er.
Rechtlich gibt es in Baden-Württemberg kein "Rotationsamt": Ein Wechsel wäre nur möglich, wenn der Landtag zu zwei Zeitpunkten jeweils einen Ministerpräsidenten wählt – oder der Amtsinhaber zurücktritt.
- Geteiltes Ministerpräsidentenamt? Das steckt hinter der CDU-Idee
- Wahl in Baden-Württemberg: Alle Entwicklungen im Newsblog
Nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis haben Grüne und CDU jeweils 56 Sitze im neuen Landtag (insgesamt 157). Damit hat keine der beiden Parteien allein die für die Wahl des Ministerpräsidenten nötige Mehrheit. Vor diesem Hintergrund hat Spahn nun öffentlich ein Wechselmodell ins Spiel gebracht: Der Ministerpräsident wird für fünf Jahre gewählt; Özdemir und Hagel könnten jeweils zweieinhalb Jahre amtieren.
Hagel selbst nannte den Wahlausgang im Konrad-Adenauer-Haus eine "neue und einmalige Konstellation". Es gehöre "alles auf den Tisch". Auf Spahns Vorstoß ging er indes nicht ein.
Was die Landesverfassung vorsieht
Die Landesverfassung regelt eindeutig: Der Ministerpräsident wird vom Landtag "mit der Mehrheit seiner Mitglieder" gewählt (Art. 46 LV). Bei 157 Abgeordneten bedeutet das: mindestens 79 Stimmen. Sie kennt dagegen keine Regel, nach der ein Ministerpräsident "automatisch" zur Halbzeit wechselt. Der Wechsel nach zweieinhalb Jahren könnte also nur über eine neue Wahl im Landtag mit Parlamentsmehrheit erfolgen. Dafür gelten folgende beiden Modelle:
- Rücktritt des Ministerpräsidenten und anschließende Neuwahl: Der Ministerpräsident kann jederzeit seinen Rücktritt erklären (Art. 55 LV). Danach muss der Landtag erneut einen Ministerpräsidenten wählen (wieder mit Mehrheit seiner Mitglieder nach Art. 46 LV).
- Konstruktives Misstrauensvotum (Abwahl nur mit Nachfolger): Darauf könnten sich Grüne und CDU informell verständigen. Das Wechselmodell bleibt aber rechtlich unverbindlich, solange es nicht durch die jeweils nötigen Wahlentscheidungen im Landtag umgesetzt wird.


2 months ago
19





















English (US) ·
French (CA) ·
French (FR) ·